Oberscheidweiler
Baugrund in Oberscheidweiler

Erläuterungen zur Baunutzungsverordnung (BauNVO)

 

§ 5 Dorfgebiete

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichenBetriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

 

(2) Zulässig sind
1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude
2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen
3. sonstige Wohngebäude
4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forst-wirtschaftlicher Erzeugnisse
5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Be-triebe des Beherbergungsgewerbes
6. sonstige Gewerbebetriebe
7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
8. Gartenbaubetriebe

§ 4 Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

 

Gestalterische Festsetzungen
1. Dachform: Sattel, Walm und beidseitige Pultdächer
2. Dacheindeckungen aus nicht glänzenden Materialien
3. Zulässige Dachneigung 25 – 45 Grad
4. Gebäudeaußenflächen sind mit Putz zu versehen.
Ausnahme: Klinker (jedoch ohne glänzende Oberfläche), Holzverkleidungen, Holzhäuser und matte Blechmaterialien
5. Höhenfestsetzung: maximale Traufhöhe bergseits 4,90m, talseits 6.10m über dem Urgelände

Wasserrechtliche Festsetzungen

- das unbelastete anfallende Niederschlagswasser auf befestigten Flächen und aus der Dachentwässerung ist in Zisternen bzw. unterirdischen Stauräumen auf den Baugrundstücken zurück zu halten

- das Fassungsvermögen dieser Rückhaltung muss mindestens 50l/m² befestigter Fläche betragen

- der Überlauf erfolgt aus dem nördlichen Planungsbereich, entsprechend der Topographie, in weitere Sammel-  und Rückhaltegräben mit Anschluss in die zentralen Rückhaltebecken, die einen Notüberlauf an den Straßenkanal erhalten.

Im südlichen Bereich des Planungsgebietes wird der Überlauf der privaten Rückhaltungen direkt an den Straßenkanal angeschlossen.

- in dem mit Bauantrag vorzulegenden Entwässerungsplan ist die Anlage der unterirdischen Rückhaltungen darzustellen und nachzuweisen.

 

- das Wasser aus den Stauräumen kann als Brauchwasser im außerhäuslichen Bereich … verwendet werden.

 

Nutzungsrechtliche Festsetzungen
1. Dorfgebiet und allgemeines Wohngebiet (s.o.)
2. Grundflächenzahl: 0.35
3. Geschossflächenzahl: 0.7
4. Zahl der Vollgeschosse: II